Geschäftsbedingungen

  1. Alle Lieferungen ab Hannover, ausschließlich Verpackung, wobei die Wahl der billigsten Versandart uns vorbe­halten bleibt. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Abnehmers, auch wenn wir mit eigenen Fahr­zeugen oder unseren Leuten anliefern. Der Abschluss einer Versicherung ist Sache des Abnehmers. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich auf ihre Verbindlich­keit hingewiesen wird. Vereinbarte Liefertermine setzen voraus, dass keine störenden Ereignisse eintre­ten, auf die wir keinen Einfluss haben. Ereignisse höherer Gewalt, Fabrikations-, Betriebs- und Transportstörungen sowie nicht richtige oder rechtzeitige Beliefe­rung durch unsere Lieferanten, Sturz des Wechselkurses, Streik und ähnliche Ver­änderungen in den dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Verhältnissen berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände während eines bereits vorliegenden Verzugs eintre­ten. Bei vorübergehenden Störungen dieser Art verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Störung, wenn wir nicht den Rücktritt erklären. In jedem Falle geraten wir erst dann in Verzug, wenn der vereinbarte Liefertermin überschritten wird und wir nach danach erfolgter Mahnung die Lieferung nicht bin­nen 1 Monat nach Eingang der Mahnung bei uns nachholen.
  2. Bei Lieferung von Werkzeugen oder Teilen davon ist der Abnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass damit nur von uns hergestellte oder verkaufte Befestiger ver­arbeitet werden. Der Einsatz darf nur im Betrieb des Abnehmers erfolgen. Abwei­chungen bedürfen unserer Zustimmung. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns jede Erfindung oder Verbesserung an von uns gelieferten Werkzeugen und Befestigern oder Teilen davon sofort mitzuteilen. Das gilt auch, wenn beim Abnehmer tätige Personen Urheber sind, ferner, wenn ihm von dritter Seite solche Erfindungen oder Verbesserungen zur Kenntnis gebracht werden. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns jede Unterstützung für die Erteilung von Schutzrechten zu gewähren.
  3. Die von uns angegebenen Preise beziehen sich, soweit nicht anders vereinbart, auf Maßgeblich sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Als Lieferungstag gilt in dieser Hinsicht der Tag der Absendung. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 1 Monat nach Datum der Rechnung rein netto Kasse zahlbar oder innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3 %Skonto, auch wenn die Rechnung nicht am Tage der Ausstellung abgesandt wird. Ist bis dahin nicht die Zahlung erfolgt, gerät der Abnehmer in Verzug, ohne dass es einer wei­teren Mahnung bedarf. Im Falle des Verzuges berechnen wir als Verzugszinsen 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank in Hannover, mindestens aber 5 %. Unberührt bleiben die sonstigen Verzugsfolgen. Gegen unsere Zahlungs- und sonstigen Ansprüche können keine Rückbehaltungs-, Pfand- oder Aufrechnungsrechte geltend gemacht werden. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen sofort fällig zu stellen und bei noch nicht erfolgten Lieferun­gen Vorauszahlung zu fordern, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstän­de bekannt werden, aus denen eine geringere Kreditwürdigkeit des Abnehmers folgt. Als solche Umstände gelten u a. Wechselproteste, Maßnahmen der Zwangs­vollstreckung, Sicherstellungen durch Dritte beim Abnehmer, Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Verzug in der Erfüllung der uns zustehenden Ansprüche.
  4. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig ent­stehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung. Übersteigt der Wert unserer Sicherungsgüter die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20%, wer­den wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl freigeben, wenn der Abnehmer dieses von uns fordert. Der Abnehmer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vor­behaltsware mit allen Nebenforderungen an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbe­haltsware vom Abnehmer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit vollzogene Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Abnehmer für die mitveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben. Für den Fall, dass die Forderungen des Abnehmers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Kunden ab, und zwar in Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehalts­ware berechnet haben. Die Abtretungen nehmen wir hiermit an. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass unsere Ware nicht verkauft, sondern verarbeitet und der damit hergestellte Gegenstand veräußert wird oder der Abnehmer seine Forderung aus einem Werkvertrag her­leitet. Ist die Ware beim Abnehmer versichert, gilt die Forderung gegen den Versi­cherer in Höhe des Kaufpreises als an uns abgetreten. Auch diese Abtretung neh­men wir hiermit an. Verarbeitet der Abnehmer die Ware, gilt als vereinbart, dass wir als Hersteller anzu­sehen sind, also Eigentum oder Miteigentum erwerben, während der Abnehmer als Verarbeiter gelten soll. Unser Eigentumsvorbehalt besteht auch dann weiter, wenn unsere Forderungen gegen unseren Abnehmer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen wird.Auf unser Verlangen hat uns der Abnehmer die Schuldner der Sicherungszessio­nen und die jeweilige Höhe von deren Schulden mitzuteilen. Wir sind jederzeit berechtigt, unsere beim Abnehmer befindlichen Vorbehaltswaren zu besichtigen und im Falle des Verzuges sicherzustellen oder in Besitz zu nehmen.Die Weiterveräußerung ist Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Sie haben entweder Barzahlung zu fordern oder das Eigentum vorzube­halten.Erfolgt beim Abnehmer eine Pfändung, so hat er uns sofort zu benachrichtigen. Er hat das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung beizufügen, dass die gepfändeten Waren unsere Vorbehaltswaren sind. Die Kosten unserer Intervention trägt der Abnehmer. Das gleiche gilt, wenn bei einem Kunden des Abnehmers Pfändungen an unserer Ware erfolgen. In diesem Falle hat der Abneh­mer uns noch zusätzlich eine Versicherung an Eides Statt zu übersenden, dass die betreffende Ware von ihm unter Eigentumsvorbehalt veräußert wurde und der Kauf­preis nicht vollständig bezahlt ist. Bei Zahlungseinstellung, Vergleich oder Konkurs des Abnehmers ist uns eine genaue Aufstellung unseres Sicherungsgutes oder dessen Surrogaten zu über­senden.
  5. Mängelrügen müssen spätestens innerhalb 1 Woche nach Ankunft der Ware unter genauer Schilderung und Beifügung des Versandavises bei uns gemeldet werden. Bei versteckten Mängeln muss die Meldung innerhalb 3 Tagen nach Entdeckung bei uns eingegangen sein. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfri­sten. Unsere Gewährleistungsfrist erlischt, wenn die Ware beim Abnehmer durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat, oder wenn an ihr Ände­rungen oder Reparaturen vorgenommen worden sind. Eine Gewährleistung für sol­che Mängel, die auf Materialien beruhen, welche wir von dritter Seite bezogen haben, besteht nicht. Besteht die Mängelrüge zu Recht, können wir nach unserer Wahl reparieren, Ersatzware liefern, einen Minderwert vergüten oder vom Vertrage zurücktreten. Haben wir uns für eine bestimmte Maßnahme entschieden, können wir uns nachträglich noch für eine andere Maßnahme entscheiden, solange der Mangel noch nicht behoben ist. Das Wandlungsrecht ist ausgeschlossen. Auch haften wir nicht für direkte oder indi­rekte Schäden, es sei denn, dass diese auf Vorsatz beruhen. Erfolgt im Falle der Mängelrüge die Rücksendung oder Neuversendung der Ware, geschieht dieses auf Kosten und Gefahr des Abnehmers. Entsenden wir Leute von uns zur Reparatur der Ware, gehen die Kosten der Fahrt zu Lasten des Abnehmers.
  6. Entsteht bei Sukzessivgeschäften oder bei mehreren Teillieferungen eine Differenz gelegentlich einer Lieferung, können wir die weiteren Lieferungen bis zur Klärung zurückstellen, ohne dadurch in Verzug zu geraten. Teillieferungen werden von uns gesondert berechnet.Sofern nichts anderes vereinbart, muss die Ware binnen 1 Jahr seit Vertragsab­schluss abgerufen sein, andernfalls wir Zahlung der offenstehenden Partie fordern können.
  7. Unsere Vertreter haben weder Abschluss- noch Inkassovollmacht. Sollten wir eine solche Handlung eines Vertreters gleichwohl in dem einen oder anderen Fall dul­den oder sanktionieren, gilt dieses nur für den betreffenden Fall und hat keine Ver­bindlichkeit für andere Fälle. Die Haftung für unsere Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz beschränkt.
  8. Die Abbildungen in unseren Werbeschriften, Inseraten und Offerten sind für die Ausführung der Ware nicht verbindlich. Angaben in aufgeführten Tabellen sind Richtwerte und ebenfalls für die Ausführung der Ware nicht verbindlich. Wir sind jedoch an den Inhalt verbindlicher Angebote gebunden. In letzterem Falle bleiben lediglich Konstruktionsänderungen. Bei Nachbezug einer früher gelieferten Ware sind wir nicht verpflichtet, auf inzwi­schen vorgenommene Änderungen hinzuweisen.
  9. Fremde Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen gelten für uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen. Die Anerkennung unserer Lieferungs­bedingungen in einem Fall gilt auch für alle künftigen Fälle, selbst wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover. Auch für Wechsel- und Scheckfor­derungen gilt Hannover als Gerichtsstand. Sind Teile dieser Bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übri­gen Bedingungen und des Vertrages nicht berührt.

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Hosi-GmbH & Co. KG Verbindungstechnik, Inhaber: Jürgen Roth, Mario Wagner

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